Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Fa. Haft Maschinenbau GmbH, Industriestraße 22, 89349 Burtenbach

Alle Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Bedingungen vorgemerkt. Abwei­chungen oder Nebenabreden irgendwelcher Art bedürfen unserer schriftlichen Be­stätigung. Die Einkaufsbedingungen unseres Käufers verpflichten uns nicht. Das gilt auch dann, wenn diese vom Besteller als allein maßgebend bezeichnet werden und wir ihnen gleichwohl nicht ausdrücklich widersprechen.

Durch Erteilung von Aufträgen erkennen die Besteller nachstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ausdrücklich an.

I. Preise

Unsere Preise verstehen sich freibleibend, ab unserem Werk, in EURO. Auf diese Preise kommt der jeweils am Tage der Lieferung gültige Mehrwertsteuersatz in An­rechnung. Es können keine Ansprüche aus überholten Preisangeboten abgeleitet werden. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen zu der bestätigten Zeit. Sie gelten nicht für Nachbestellungen. Bis zur Lieferung eintretende Preis- und Kostenerhöhungen berechtigen uns, diese Preise zu berichtigen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht ver­bindlich. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei fran­ko frachtfreier Lieferung und wird, wenn keine Weisung vorliegt, nach bestem Ermes­sen – auch in Teilsendungen, die jeweils berechnet werden – vorgenommen. Rollgeld und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Verpackung erfolgt branchenüblich und wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Berechtigung zur Rückgabe besteht nicht.

Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf

Kosten des Kunden.

II. Lieferung

Lieferungsangaben werden nach bestem Ermessen abgegeben, sind jedoch ohne Verbindlichkeit für uns. Die Lieferzeit beginnt unter dem Vorbehalt richtiger recht­zeitiger Selbstbelieferung mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, nicht jedoch, bevor alle Unterlagen vom Besteller eingegangen sind und über alle Punkte Klarheit herrscht. Schadenersatzforderungen aller Art, wegen etwa verspäteter Lieferung oder sonstiger Mängel sind für den Käufer ausgeschlossen. Behinderungen aller Art, wie Streik, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten, Ein- und Ausfuhrverbote, sowie sonstige Ereignisse höherer Gewalt, geben uns das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die benötigte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Abschluss In Verzug ist. Falls wir selbst in schuld­haften Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist, darf er vom Abschluss zurücktreten, falls die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

III. Eigentumsvorbehalt

Unsere sämtlichen Warenlieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbe­halt. Sie bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum.

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der For­derungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig Im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forde­rungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf beson­ders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Mitei­gentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräu­ßern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusam­men mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußern, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gern. Nr. 2 haben, wird uns ein un­serem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wirde die Vorbehalts­ware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forde­rung aus dem Werksvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Er­öffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

 

  1. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere For­derung sofort fällig.
  2. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Auf­hebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu die­sem Zweck gegebenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  4. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn über den Gegenwert frei verfügt werden kann. Dies gilt namentlich für Schecks, sowie Wechsel, erst mit deren Einlösung.

IV. Zeichnungen und Skizzen

Zeichnungen und Skizzen der Besteller, sowie die darin angegebenen Maße können von uns nicht auf deren Richtigkeit nachgeprüft werden. Für etwaige dadurch be­dingte Konstruktions- oder Herstellungsmängel wird hiermit jegliche Haftung ausge­schlossen. Die Kosten für die Mängelbeseitigung bzw. Neuherstellung der bestellten Ware gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

V. Zahlungsbedingungen

Rechnungen aus Lohnaufträgen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungs­datum netto ohne jeglichen Abzug. Alle sonstigen Aufträge sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder in 14 Tagen netto, soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für den Skonto ist der Rechnungsbetrag nach Abzug von Fracht und Mehrwertsteuer maßgebend. Wechsel und Schecks werden nur erfül­lungshalber und stets vorbehalten des Eingangs angenommen, ohne dass dadurch die Fälligkeit der Rechnung des Bestellers berührt werden. Wechsel werden von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen, wobei die Terminangabe einer schriftlichen Vereinbarung bedarf. Die erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Nichteinbettung der Zahlungsbedingungen oder Umstände. die uns nach dem jewei­ligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rück­sicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Si­cherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

VI. Verzug

Bei Überschreitung von Zahlungsterminen stehen uns ohne ausdrückliche Inverzug-

setzung folgende Rechte zu:

  1. ab Fälligkeit der Forderungen können wir Zinsen in Höhe von 4% über dem Dis­kontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% p.a. des gesamten Rechnungsbetrages berechnen.
  2. Sofortige Zurückhaltung unserer Leistungen an den Kunden.
  3. Von allen Verträgen ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  4. Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes.
  5. Verrechnungen von geleisteten Vorauszahlungen des Kunden mit unseren offenen Forderungen.

VII. Beanstandungen und Mängel

Beanstandungen jeglicher Art müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware noch vor deren Weiterverwendung, d. H. vor Bearbeitung oder Einbau, erfolgen. Be­anstandungen in Bezug auf Preise sind innerhalb von 2 Wochen vom Ausstellungs­tag der Rechnung bei uns eingehend. Spätere Beanstandungen finden keine Be­rücksichtigung. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktionsfehler usw. müssen sofort nach der Entdeckung schriftlich angezeigt werden – dieselben verpflichten, falls die betreffenden Beanstandungen innerhalb 6 Monate vom Tage der Absendung an erfolgen, nur zum Austausch dar bean­standeten Waren, nicht jedoch zum Ersatz der dem Besteller erwachsenen Kosten, Frachten und sonstigen Kosten. Eine eventuelle Ersatzleistung berechtigter, von uns anerkannter Mängel, erfolgt nur für die Beseitigung der Mängel bis zur Höhe unseres Rechnungsbetrages für das jeweils beanstandete Teil.

Schadensersatzpflicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden darüber hinaus, sowie für eventuelle Verzugsstrafen und alles andere werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Die Frachtkosten für die Rücksendung der mangelhaften Teile, so­wie deren Neuzusenden tragen wir in diesem Falle nur von uns bis zur Anschrift des Bestellers, von der aus die ursprüngliche Bestellung erfolgt.

Fehlmengen und Ausschuss dürften bei Serienteilen bis zu 3% der Gesamtmenge betragen, ohne dass dies als Mangel angesehen werden kann. Eine Haftung unserer­seits ist insoweit ausgeschlossen.

VIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden allgemeinen Lieferungs- und

Verkaufsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Liefergeschäft ist Günzburg/Do.

Stand: Januar 2019

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